Satzung

Satzung
des Sportclub Siegelbach e. V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen „Sportclub Siegelbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Kaiserslautern-Siegelbach. Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes, des Sportbundes Pfalz sowie des Pfälzer Turnerbundes und damit des Deutschen Turnerbundes.
(2) Das Geschäftsjahr des SC Siegelbach e.V. ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB
(1) Satzung und Ordnung des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
(2) Die Vereine der Damen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen insbesondere die Spielordnung mit den zu erlassenden Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung — sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Damen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen und Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen gegen die DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
(3) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
(4) Die Absätze 1-3 gelten nur für den Bereich der Fußballabteilungen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist politisch und weltanschaulich neutral.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich mit dem entsprechenden Formular an den Verein zu richten, welcher über das Aufnahmegesuch entscheidet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Personen die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenmitglied sind: Im Jahre der Ernennung 70 Jahre alt und 50 Jahre Mitglied im Verein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit Hilfe der EDV. Die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und nur für Verbands- und zu Versicherungszwecken weitergeleitet.
(5) Jedem neu eingetretenen Mitglied ist auf Verlangen eine aktuelle Satzung auszuhändigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:

• durch Tod

• durch Austritt

• durch Ausschluss aus wichtigem Grund

• durch Auflösung des Vereins
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; diese ist ausschließlich an die jeweils gültige offizielle Postadresse zu richten (Adresse siehe Webseite)
Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Ausschusses beendet werden:

a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind.

b. wenn das Mitglied ohne Mitteilung der neuen Anschrift an den Vorstand nach Unbekannt verzogen ist und mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

c. bei Verstoß gegen Pflichten als Mitglied des Verein

d. bei Verstoß gegen das Strafrecht

e. bei Schädigung des Vereins

§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§4) und gegen alle Strafmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft im Verein.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
(2) Mitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives, Mitglieder über 18 Jahre auch passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus erhoben.
(4) Für Schäden, die ein Mitglied vorsätzlich schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied persönlich.
Das gilt auch analog für grobfahrlässiges Verhalten.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Ausschuss

• Der Vorstand
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, sowie die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

• Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

• Entlastung von Vorstand

• Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer

• Bestätigung der Abteilungsleiter

• Wahl des Fußballjugend-Abteilungsleiters

• Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

• Festsetzung der Mitgliederbeiträge und etwaiger Umlagen

• Beschlussfassung über Vermögens- und sonstige wichtigste Angelegenheiten

• Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

• Auflösung des Vereins.

• Anträge zu §6 (Rechtsmittel)
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn der Ausschuss oder mindestens ein Viertel der aktiv Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes sie schriftlich beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vorher durch Aushang in den Schaukästen des Vereines und Veröffentlichung auf der Webseite (Info) des SC Siegelbach zu erfolgen. Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiv Wahlberechtigten beschlossen werden.
(6) Die Wahl der Vereinsorgane ist grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass der zu Wählende oder mindestens zehn aktiv Wahlberechtigte geheime Wahl beantragen. Blockwahl ist zulässig.
(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

• dem Vorstand

• dem Pressewart

• dem Liegenschaftswart

• dem Vergnügungswart

• den Abteilungsleitern

• 6 Beisitzern
(2) Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:

• Beschlussfassung über den Jahreshaushalt

• Beratungen und Beschlüsse der laufenden Vereinsangelegenheiten auch in Grundstücks- und Finanzangelegenheiten

• Auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung zur Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5

• Vorschlag zur Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

• Verleihung von Vereinsehrungen

• Erlass besonderer Ordnungen
(3) Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen, mindestens einmal pro Quartal.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:

• 1. Vorsitzenden

• 2. stellvertretendem Vorsitzenden

• Schatzmeister

• Schriftführer

• Mitgliederverwalter
Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes. Im Innenverhältnis ist bei Rechtsgeschäften von mehr als EUR 1.500,00 die Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Aufgabenzuweisung und Verfahrensweise innerhalb des Vorstandes wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt, den der Vorstand eigenverantwortlich aufstellt.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder der Beiden ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann.
Bei Abwesenheit/Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden ist die Stellvertretung wie folgt:

– Schatzmeister
– Schriftführer (in)
– Mitgliederverwalter

Jeder von Ihnen ist für den Zeitraum alleinvertretungsberechtigt.

Vorstand und Ausschuss können im Falle des Ausscheidens von Funktionsträgern Ersatzmitglieder bestimmen und bestellen, die dann in einer späteren Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

§ 13 Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeiten von Vorstand und Ausschuss werden durch die Paragraphen 9 sowie 10 Abs. (2) geregelt.
(2) Der Schatzmeister fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnungen an und führt die Kassengeschäfte des Vereins.
(3) Der Schriftführer führt Protokoll und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Leiter der jeweiligen Sitzungen zu unterschreiben sind.
(4) Die Mitgliederverwaltung erledigt alle personellen Angelegenheiten der Vereinsmitglieder. Nachstehende Aufgaben sind zu bearbeiten:

• Erfassung Neumitglieder

• Veränderung von Daten der Mitglieder

• Beitragseinzug

• Beitragsrückzahlung

• Rechnungsstellung für Beitrag

• Bearbeitung von Rücklastschriften
(5) Die Leiter der Abteilungen werden in der jeweils zuständigen Abteilungsversammlung gewählt Sie leiten den Übungs- und Wettkampfbetrieb ihrer Abteilungen und unterstützen den Pressewart, den Liegenschaftswart sowie den Vergnügungswart in der Erledigung ihrer Aufgaben. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Der Pressewart koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(7) Der Liegenschaftswart koordiniert die Instandsetzungsmaßnahmen am Vereinsgelände und – gebäuden sowie sonstige bauliche Maßnahmen.
(8) Der Vergnügungswart koordiniert die nicht sportlichen Veranstaltungen.
(9) Sportliche Veranstaltungen einer Abteilung liegen in der Verantwortung der jeweiligen Abteilung.

§ 14 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Kaiserslautern-Siegelbach zwecks Verwendung für Förderung des Sports

Kaiserslautern, den 24.04.2015

Heinrich Graf

1. Vorsitzender